Willkommen beim DPV - der tariffreien Spitzenorganisation der hauptberuflichen Journalisten

Journalismus vs PR

ABGRENZUNG EINER JOURNALISTISCHEN TÄTIGKEIT VON EINER TÄTIGKEIT IM BEREICH PR/ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Der DPV legt strenge Maßstäbe an die Ausstellung eines Presseausweises an. Der Presseausweis wird nur an Journalisten ausgegeben, welche den Nachweis ihrer hauptberuflich journalistischen Tätigkeit in geeigneter Form erbringen.

Pressesprecher/Pressereferenten/Öffentlichkeitsarbeiter, welche in der Funktion eines Pressestellen-Journalisten tätig sind, können einen Presseausweis erhalten, wenn sie dabei hauptberuflich journalistisch tätig sind. Dieses muss durch entsprechende Nachweise (z.B. Arbeit- bzw. Auftraggeberbescheinigung) belegt werden. Es muss hervorgehen, dass der Antragsteller

  • als Pressesprecher/Pressereferent/Öffentlichkeitsarbeiter in der Funktion eines Pressestellen-Journalisten tätig ist und
  • in dieser Funktion hauptberuflich und journalistisch tätig ist.

*einen Vordruck zwecks Bescheinigung durch den Arbeit- bzw. Auftraggeber erhalten Sie bei der Bundesgeschäftsstelle

Eine Ausgabe an andere Öffentlichkeitsarbeiter und Mitarbeiter aus PR-Abteilungen, welche überwiegend das eigene oder fremde Unternehmen (bzw. sonstige Institutionen) vermarkten, ist nicht möglich. Auch die Tätigkeit für Publikationen, mit denen ganz oder in der Hauptsache nicht-journalistische Zwecke ausgeübt werden (wie z.B. Werbeprospekte, PR-Broschüren, Anzeigenpublikationen ohne redaktionellen Inhalt, Terminkalender, Rätselpublikationen u.ä.), begründet keinen Anspruch auf die Erteilung eines Presseausweises.

Zweitberuflich tätige Pressestellen-Journalisten (welche nicht hauptberuflich, aber regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig sind) wenden sich zwecks Ausstellung eines Presseausweises bitte an unseren Partnerverband bdfj Bundesvereinigung der Fachjournalisten, Tel. 040/86 85 00, Fax 040/86 64 64 46, email@bdfj.dewww.bdfj.de.

Amateur- und Hobbyjournalisten können keinen Presseausweis erhalten.

Der Nachweis der hauptberuflich journalistischen Tätigkeit muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen und hat in geeigneter Form zu erfolgen, wie in dem DPV-Merkblatt „Beispielhafte Auflistung von Nachweisen" beschrieben. Aus der GESAMTHEIT der Nachweise muss die regelmäßige hauptberuflich journalistische Tätigkeit hervorgehen.

Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern

Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gelten die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Ausstellung eines Presseausweises/Internationalen Presseausweises.