Willkommen beim DPV - der tariffreien Spitzenorganisation der hauptberuflichen Journalisten

Nachweise

Der Nachweis der hauptberuflich journalistischen Tätigkeit (überwiegender Lebensunterhalt aus journalistischer Tätigkeit) zwecks Ausstellung eines Presseausweises hat in geeigneter Form zu erfolgen. Aus der GESAMTHEIT der Nachweise muss die hauptberuflich journalistische Tätigkeit hervorgehen.

Beispielhafte Auflistung

  • Bescheinigung von Verlagshaus, Redaktion oder Bildagentur über feste und/oder freie hauptberuflich journalistische Tätigkeit, von Zeichnungsberechtigten unterschrieben*
  • Vorlage des Redaktionsvertrages; Stempel von Verlagshaus, Redaktion oder Bildagentur auf Antragsformular; Vorlage Impressum; Honorarabrechnungen, aus welchen die abgerechnete Tätigkeit hervorgeht
  • Mehrere aktuelle Veröffentlichungen von Manuskripten und/oder Bildmaterial, sonstige Publikationsnachweise, namentlich gekennzeichnet, unter Angabe der Publikation bzw. des Mediums (Veröffentlichungen reichen in den meisten Fällen jedoch nicht als alleinige Nachweise aus)
  • Handelsregisterauszug/Gewerbeschein/Gewerbemeldebescheinigung, aus welchem die betreffende Tätigkeit hervorgeht (insbesondere bei freiberuflichen Journalisten und Medienschaffenden sowie bei Verlagen)
  • Insbesondere bei freiberuflichen Journalisten und Medienschaffenden: Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über journalistische Tätigkeit, Bestätigung des Steuerberaters über hauptberuflich journalistische Tätigkeit*
  • Volontäre: Vorlage von Vertrag/Bescheinigung, zusätzlich ausdrückliche Bescheinigung des Arbeitgebers zwecks Beantragung eines Presseausweises
  • Studenten, welche mit journalistischem Hauptfach studieren, müssen eine entsprechende Immatrikulationsbescheinigung vorlegen
  • Entsprechender Versicherungsnachweis der Künstler-Sozialkasse, Versorgungswerk der Presse oder DPV-Medienversorgung; Wahrnehmungsvertrag der VG Wort bzw. VG Bild/Kunst
  • Drehbücher unter Angabe der Veröffentlichung bzw. Umsetzung; aktuelle Buchtitel mit Inhalt, veröffentlichender Verlag, ISBN-Nummer
  • Bescheinigungen von Behörden bzw. Institutionen bzw. Unternehmen, für welche der Antragsteller im Rahmen der journalistischen Pressearbeit und journalistischen Tätigkeit beschäftigt ist (gilt für Pressesprecher-Journalisten wie Pressesprecher und –referenten; generell für Pressestellen). Bei Pressestellen-Journalisten muss genau hervorgehen, dass diese als Pressesprecher bzw. Pressereferenten in dieser Funktion hauptberuflich und journalistisch tätig sind (siehe auch Information „Abgrenzung einer journalistischen Tätigkeit von einer Tätigkeit im Bereich PR/Öffentlichkeitsarbeit")
  • Journalisten aus den Neuen Medien: Bestätigung der Online-Redaktion bzw. des Online-Verlages u.ä. über hauptberuflich journalistische Tätigkeit; quantitative Angaben zu Update/Zugriffsraten u.ä.
  • Kopien anderer gültiger und anerkannter Presseausweise, bei ausländischen Presseausweisen: gültige und anerkannte Presseausweise des jeweiligen Landes
  • Bei Radiojournalisten zusätzlich auch Tonmaterial; bei Kameraleuten zusätzlich auch Bildmaterial, jeweils unter Angabe von Veröffentlichungszeitpunkt und -medium/Sender. Je soweit im aktuellen bzw. dokumentarischen Bereich eigenschöpferisch und journalistisch tätig

*Vordrucke zwecks Bescheinigung durch Redaktion/Verlagshaus oder Steuerberater erhalten Sie bei der Bundesgeschäftsstelle oder hier:

Vordruck Bestätigung durch Steuerberater (als PDF)

Vordruck Bestätigung durch Redaktion/Verlag (als PDF)

Der Nachweis der hauptberuflich journalistischen Tätigkeit (überwiegender Lebensunterhalt aus journalistischer Tätigkeit) muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen. Bei abweichenden Nachweisen erfolgt eine individuelle Prüfung. Es gelten die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Ausstellung eines Presseausweises/Internationalen Presseausweises.