Als hauptberuflich journalistisch tätig gilt, wer seinen überwiegenden Lebensunterhalt aus journalistischer Tätigkeit nachweist.
Die aktuellen Mitglieds- und Ausstellungsbedingungen, -beiträge, Zahlungsarten sowie Datenschutzbestimmungen sind dem Merkblatt, der Satzung, der Beitragsordnung sowie der Datenschutzverordnung zu entnehmen. Ein Antrag auf Verlängerung kann ab dem 01.08. eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Der Presseausweis ist Eigentum des ausstellenden Verbandes und nach Beendigung der journalistischen Tätigkeit unaufgefordert zurückzusenden. Der Missbrauch eines Presseausweises hat dessen sofortige Ungültigkeit zur Folge. Der DPV behält sich die jederzeitige Überprüfung der hauptberuflich journalistischen Tätigkeit vor. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Der DPV erklärt sich bereit, auch an zusätzlich anderweitig organisierte Journalisten Presseausweise auszustellen.