DPV und bdfj begrüßen Bekenntnis zur Künstlersozialkasse
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zur Künstlersozialabgabe nicht angenommen. Ein Unternehmen hatte im Jahr 2015 vor dem Bundesverfassungsgericht den Einwand bezüglich der Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe eingereicht. Diese Beschwerde wurde vom Bund der Steuerzahler unterstützt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun einstimmig geurteilt, dass die Verfassungsbeschwerde (Az. I BvR 2885/15) nicht angenommen wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der DPV Deutscher Presse Verband und die bdfj Bundesvereinigung der Fachjournalisten begrüßen diese Entscheidung. „Die Künstlersozialabgabe sichert die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung von freiberuflichen Künstlern und Publizisten, zu denen auch Journalisten zählen“, sagt Christian Laufkötter, Pressesprecher der Berufsverbände DPV und bdfj. „Unternehmen, die mit freiberuflichen Künstlern oder Publizisten zusammenarbeiten, werden über die Abgabe an diesem sozialstaatlichen Prozess beteiligt und übernehmen damit auch einen wichtigen Teil der Verantwortung für den Sozialstaat.“ Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat mit der Ablehnung der Annahme der Beschwerde klar gemacht, dass die Künstlersozialabgabe ein wichtiger Bestandteil des Sozialversicherungssystems in Deutschland ist. Jedes Unternehmen, das die Dienste von freiberuflichen Künstlern und Publizisten in Anspruch nimmt, muss 4,2 Prozent der Honorare als Künstlersozialabgabe abführen. Unklar ist, warum der Bund der Steuerzahler die Beschwerde unterstützt hat. Hätte das Gericht die Abgabe für verfassungswidrig erklärt, hätte der Staat aus Steuermitteln die Lücke schließen müssen. Laufkötter: „Dies ist ein Widerspruch in sich. Der Bund der Steuerzahler prangert einerseits Steuerverschwendung an, hilft aber andererseits Unternehmen, sich vor der sozialstaatlichen Verantwortung zu drücken.“